§
1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt
den Namen „Billardclub Stolberg-Dorff 1965“ und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“.
Der
Verein hat
seinen Sitz in 52223 Stolberg-Dorff.
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der
Zweck des Vereins und Mittelver-
wendung
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck
des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
» die Ausübung und
Förderung des Billardsports,
insbesondere der Variante
Karambol-Billard
»
die Teilnahme an
Wettbewerben der Deutschen Billard
Union und ihrer
Untergliederungen.
» Die
Förderung des Billardsports im Bereich seiner
jugendlichen Mitglieder ist besonderes Anliegen des
Vereins.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DJK
Sportfreunde Dorff, die es ausschließlich und unmittelbar für die
Förderung ihrer Jugendarbeit zu verwenden haben.
Alle
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über
die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§
3 Erwerb der
Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede Person ab dem 10. Lebensjahr werden. Über den
schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.
Der
Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers
enthalten. Bei jugendlichen Antragstellern muss der Antrag eine
Einverständniserklärung mindesten eines Erziehungsberechtigten
enthalten.
Gegen
einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen
ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids beim
Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
§
4 Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit
dem Tod des Mitglieds;
b) Durch
freiwilligen Austritt;
c) Durch
die Streichung von der Mitgliederliste;
d) Durch
Ausschluss aus dem Verein.
Der
freiwillige Austritt erfolgt nur durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein
Mitglied muss durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens
drei Monate
verstrichen
und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Die
Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat,
durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich
vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat
aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden.
Ist
die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von
zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht
erlassen.
Macht
das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt
es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als
beendet gilt.
§
5 Mitgliedsbeiträge
Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Mitglieder, die das 21.
Lebensjahr vollendet haben, zahlen den vollen Jahresbeitrag.
Jugendliche
Mitglieder sind in den ersten drei Jahren ihrer Mitgliedschaft
beitragsfrei. Ab dem Beginn des 4. Mitgliedsjahres zahlen jugendliche
Mitglieder einen Jahresbeitrag von 50% des vollen Jahresbeitrags.
Die
Höhe des Jahresbeitrags und deren Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag und die Fälligkeit
werden in einer Beitragsordnung festgeschrieben.
Die
Mitgliederversammlung kann Umlagen mit einfacher Mehrheit beschließen,
wenn satzungsmäßige Aufgaben nicht aus den vorhandenen Mitteln
bestritten werden können. Die Beiträge werden jährlich erhoben.
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§
6 Organe des
Vereins
Organe
des Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand
§
7 Der
Vorstand
Der
Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen:
a) dem
1. Vorsitzenden
b) dem
2. Vorsitzenden
c) dem
Schriftführer
d) dem
Kassierer
e) dem
Sportwart
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer
die Mehrheit der abge-gebenen, gültigen Stimmen erreicht hat. Die Wahl
wird erst mit der Annahme des Amtes durch den Gewählten wirksam. In den
Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig, nicht
jedoch das Amt der Vorsitzenden mit dem Amt des Kassierers.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden
Vorsitzenden gemeinsam vertreten (§26 BGB).
Rechtsgeschäfte
mit einem Geschäftswert über 1000.00 Euro sind für den Verein nur
verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu
schriftlich erteilt ist.
§
8 Zuständigkeit
und Aufgaben des
Vorstands
Der
Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er
hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung
der Mitgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung
der Mitgliederversammlung
3.
Ausführung der Beschlüsse der
Mitglieder-
versammlung
4.
Erstellung eines
Jahresberichts
5. Abschluss
und Kündigung von Arbeitsverträgen
6. Beschlussfassung
über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse die
den Ausschluss von Mitgliedern zum Inhalt haben, müssen vom gesamten
Vorstand einstimmig gefasst werden.
§ 9
Amtsdauer des Vorstands
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des ausge-schiedenen. Dies
bedarf in jedem Fall der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung.
§
10 Beschlussfassung
des
Vorstands
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden,
schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
von einer Woche einzuhalten. Die Einladung zur Vorstandssitzung muss
eine Tages-ordnung enthalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder
der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die
Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
2. Vorsitzende. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Sie muss mindestens den Ort und die Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse im
Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
Ein
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§
11 Die
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied –
eine Stimme. Zur Aus-übung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevoll-mächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Es ist in jedem Fall an
die Weisungen des Mitglieds gebunden, dessen Stimmrecht es wahrnimmt.
Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstandes;
Entlastung
des Vorstandes;
2.
Festsetzung
der Höhe und der Fälligkeit des
Jahresbeitrags;
3. Wahl
und Abberufung des Vorstandes;
4. Beschlussfassung über
Änderung der Satzung und
über die Auflösung des
Vereins;
5.
Beschlussfassung
über die Beschwerde gegen die
Ablehnungdes Aufnahmeantrags
sowie über die
Berufung gegen
einen
Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes;
6.
Beschlussfassung über die Änderung
des Vereinszwecks;
7. Beschlussfassung
über Geschäftsordnungen
der Vereinsorgane; 8.
Errnennung von
Ehren-
mitgliedern.
In
Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der
Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§
12 Einberufung der
Mitgliederversammlung
Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, soll
die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird auf
Beschluss des Vorstandes vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom
2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen,
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist.
Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie muss mindestens enthalten:
1. Die
Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
2. Genehmigung
der Tagesordnung
3. Die
Feststellung der Beschlussfähigkeit
4. Berichte
5.
Den Punkt
„Anträge“
Der
Wortlaut von Anträgen muss der Einladung als Anhang beigefügt sein.
Eine Minderheit von einem
Zehntel der Mitglieder hat das Recht, vom Vorstand die Einberufung
einer Mitgliederversammlung zu verlangen.
§
13 Die Beschlussfassung der
Mitglieder-
Versammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei
Vorstandsneuwahlen bestimmt die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs
des 1. Vorsitzenden den Versammlungsleiter. Ist der Wahlgang erfolgt,
übernimmt der gewählte 1. Vorsitzende die Leitung der Versammlung.
Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich erfolgen, wenn dies ein Drittel der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über ein Rederecht von Gästen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese
ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins ist eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung
des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitglieder-versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb
eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
In
der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, dass das
15. Lebensjahr vollendet hat. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei den unter
15jährigen übt in jedem Fall der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht
aus.
Für
Wahlen gilt folgendes:
Hat
im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
§
14 Nachträgliche Anträge zur
Tagesordnung
Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Zulassung von
Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§
15 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§
16 Niederschriften
zu Mitglieder-
Versammlungen
Zu jeder Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die
Niederschrift muss mindestens folgenden Inhalt aufweisen:
1. Tag,
Ort und Zeit der Mitgliederversammlung
2. Die
gefassten Beschlüsse im Wortlaut und
die zugehörigen
Abstimmungsergebnisse
3.
Zu jedem Tagesordnungspunkt die Beschreibung
der besprochenen Themen.
Die
Niederschrift ist vom Protokollführer und vom jeweiligen
Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern in geeigneter
Weise rechtzeitig zuzustellen.
Einwendungen
gegen die Niederschrift sind dem Vorstand mit einer Frist von vier
Wochen schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Absendung.
Der
Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Einwendungen und
legt diese Beschlüsse der nächsten Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vor.
§ 17
Auflösung
des Vereins und
Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Der Verein ist aufzulösen, wenn
vier Fünftel aller Mitglieder dies beschließen Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
§
18 Inkrafttreten
der Satzung
Diese Satzung tritt am Tag der
Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen
Registergericht in Kraft.
Unterschriften:
(Willi
Stockem, 1. Vorsitzender)
(Hans Emten, 2.
Vorsitzender)
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